Gerichtsurteile aus dem Wirtschaftsbereich


Bei den hier aufgeführten Urteilen handelt es sich um Urteile mit Bezug zum Wirtschaftsbereich. Bitte beachten Sie, dass für einen eventuell tatsächlichen Erstattungsanspruch immer der individuelle Einzelfall maßgebend ist und die hier aufgeführten Urteile daher keinesfalls eins zu eins auf Ihren individuellen Fall übertragbar sein müssen. Vielmehr sollten Sie sich einen anwaltlichen Rat diesbezüglich einholen da wir – als Detektei- keine Rechtsberatung erteilen. Sollten Sie keinen Anwalt haben, so sprechen wir gerne eine Empfehlung aus.

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt


Das BAG bestätigt mehrfach die Rechtmäßigkeit von Arbeitnehmerüberwachung durch Detektive bei konkretem Verdacht:


Die Observation eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv setzt nicht immer den Verdacht einer Straftat voraus. Die verdeckte Überwachung eine seit längerer Zeit arbeitsunfähig krankgeschriebenen Angestellten durch eine Detektei setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arbeitnehmer in dem Verdacht steht, die Krankheit vorzutäuschen, um dadurch unberechtigterweise Entgeldfortzahlung zu erhalten. Auch ohne einen solchen Betrugsverdacht kann der Arbeitgeber einen Detektiv einschalten, z.B. dann, wenn der Verdacht da ist, während der Krankschreibung in verbotener Weise Konkurrenztätigkeiten zu verrichten.


Der Einsatz einer Detektei kann unter bestimmten Umständen auch bei langzeiterkrankten Mitarbeitern- auch nach Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht- rechtmäßig und zulässig sein. Bei der Observation des Arbeitnehmers durch einen Detektiv handelte es sich um eine Datenerhebung, die zur Aufklärung des konkreten Verdachts einer schwereb Pflichtverletzung erfolgte. (hier: Verdacht der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen). Damit wurden die Daten für die mögliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhoben- und das ist nach dem Gesetz ein berechtigtes Interesse.


(BAG, Az. 2AZR 597/16, Urteil vom 29.06.2017)



Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seinem Urteil vom 19.02.2015 bestätigt, dass Detektive zur Überprüfung von Arbeitsverstößen beauftragt werden können, wenn ein begründeter Verdacht wegen unrechtmäßiger Krankschreibung vorliegt.


(BAG, Az. 8 AZR 1007/13)



Ebenfalls bestätigt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten. Das BAG hält an dem Grundsatz fest, dass Detektivkosten in Form von Schadensersatz erstattungsfähig sein können.


(BAG, Az. 8 AZR 1026/12) 



Eine (verdeckte) Überwachungsmaßnahme durch den Einsatz eines Detektivs zur Aufklärung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach §32 Abs. 1 Satz 1 BDSG auch dann zulässig sein, selbst wenn es nicht um die Aufdeckung einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat iSd. §32 Abs. 1 Satz 2 BDSG geht.


(BAG, 29.06.2017 – 2 AZR 597/16, Vorinstanzen: LAG Baden- Württemberg, 20.07.2016 – 4 Sa 61/15 + ArbG Heilbronn, 22.20.2015 – 8 Ca 28/15)



Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren.


(BAG, Az. 1 ABR 26/90)



Eine durch den Arbeitgeber erfolgte Überwachungsmaßnahme ist nicht schon dann nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn die Maßnahme nicht zur Aufklärung eines Straftatverdachts dienen soll. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG kann auch unterhalb der Schwelle eines Straftatverdachts Anwendung finden. Die Auflärung einer Ordnungswidrigkeit wird ebenfalls vom Anwendungsbereich umfasst. § 32 Abs. 1 S. 2 stellt gegenüber Satz 1 keine abschließende Spezialregelung dar. In allen Fällen ist aber weiterhin eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist, kann die Verletzung der Rechte des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Folglich muss auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG ein auf Tatsachen gestützter Anfangsverdacht vorliegen, um eine Pflichtverletzung, die keine Straftat darstellt, aufzudecken.


(BAG, Az. 2 AZR 597/16)



Weitere gerichtliche Entscheidungen:


Der Beklagte- ein Pharma- Außendienstmitarbeiter- wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüber hinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten.


(ArbG. Kassel 4 Ca 255/84)



Der Arbeitgeber kann bei Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, auf dessen Kosten eine Detektei engagieren und die Kosten – wenn sich der Verdacht des Lohnfortzahlungsbetruges durch den Einsatz der Detektei bestätigt- vom Angestellten vollständig zurück verlangen. Im vorliegenden Fall beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei mit der Beobachtung seines Arbeitnehmers, da dieser Hinweise darauf hatte, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer während der Nachtstunden mehrstündig Zeitungen mit seiner Ehefrau austragen sollte. Die Detektei observierte den Arbeitnehmer auf drei aufeinanderfolgenden Nächten und konnte so in allen drei Nächten den Nachweis erbringen, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer über einen Zeitraum von jeweils – sechs Stunden Zeitungen austrug. Der Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer daraufhin fristlos und forderte die Detektivkosten in Höhe von rund 5.500,00 EUR zurück. Der Arbeitnehmer klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied nun analog zur Vorinstanz, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dem Arbeitgeber steht hier ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu. Diese sind dadurch vorsätzlich verletzt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Wenn der Arbeitnehmer nunmehr geltend macht, ihm sei aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit auszuüben, und fünf bis sechs Arbeitsstunden für Zeitungen austragen seien ihm möglich gewesen, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, zumal er einen Ausnahmefall geltend macht. In der Regel wird nähmlich, so das Gericht, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell und ohne Ausnahme nicht ausführen könne. Dieser Darlegungslast ist der Arbeitnehmer jedoch nicht nachgkommen. Soweit der Arbeitnehmer mit seiner Berufung die Erforderlichkeit des Detektiveinsatzes am zweiten und dritten Tag bestreitet, bleibt auch dies ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte. Die Pflichtverletzung erhält insbesondere auch dadurch Gewicht, dass der Arbeitnehmer während des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes  mehrfach an unterschiedlcihen Tagen eine arbeitsähnliche Tätigkeit verrichtet hat, der der geschuldeten Arbeitstätigkeit vergleichbar war. Daher war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, sich auf die bloße Feststellung einer einmaligen Pflichtverletzung zur Vorbereitung auf eine Kündigung zu beschränken. 


(LAG Rheinland-Pfalz, Az. 7 Sa 197/08)



Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.


(OLG.-Frankfurt, AZ.: 1 UF 94/01)

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